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AGB

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Allgemeines

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen, auch für solche, die durch Benjamin Holz Film beauftragte Dritte erbracht werden.
(2) Mit der Auftragserteilung und der Unterzeichnung des Angebots erklärt der Vertragspartner, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist.
(3) Vertragspartner dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend „Auftraggeber“ genannt, können sowohl natürliche, juristische Personen, als auch rechtsfähige Personengesellschaften darstellen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, die zwischen Benjamin Holz Film und dem Auftraggeber abgewickelt werden.
(5) Die Regelungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten ausschließlich dann zurück, wenn Benjamin Holz Film mit dem Auftraggeber einzelvertraglich entgegenstehende schriftliche Vereinbarungen getroffen hat.
(6) Die Vertragssprache ist Deutsch.
(7) Der vollständige Vertragstext wird digital gespeichert und kann vom Auftraggeber unter www.benjaminholz.com/agb jederzeit eingesehen und heruntergeladen werden. Infos zum Datenschutz finden Sie unter www.benjaminholz.com/privacy
(8) Die Lieferung des Materials und die Einräu­mung von Nutzungsrechten erfolgt zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen, so­weit im Angebot oder Filmkonzept nichts Abweichendes an­gegeben oder sonst schriftlich vereinbart ist.
(9) Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragebers gelten nur, wenn sie schriftlich bestä­tigt sind.
(10) Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen.
(11) Auch für Lieferungen ins Ausland gilt deut­sches Recht.

Leistungsumfang, Änderungen und Zusatzleistungen

(12) Im vereinbarten Preis sind die im Angebot beschriebenen Leistungen und Korrekturen (Feedbackphasen) enthalten. Weitere Änderungen, zusätzliche Schnittfassungen oder nachträgliche Anpassungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert nach Aufwand berechnet. Änderungen, die vom ursprünglichen Briefing abweichen, gelten als Zusatzleistung.
(13) Benjamin Holz Film erstellt den Film auf Basis des letzten Vorgesprächs und der dort festgelegten konzeptionellen Absprachen in einer Qualität, die den durch die Beispiele auf seiner Webseite nachweislich belegten Qualitätsstandards seines Betriebs entspricht. Mündliche oder telefonische Aufträge sind jeweils unverzüglich in schriftlicher Form nachzureichen (auch E-Mail). Geschieht dies nicht, so gehen durch die Nichtbeachtung der Schriftform hervorgerufene Folgen aus Übermittlungsfehlern ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.
(14) Abweichungen von den im Vorgespräch festgelegten Inhalten, die durch die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort erforderlich werden, liegen im Ermessen von Benjamin Holz Film, der hierbei die Qualität und künstlerische Integrität des Films sicherstellt. Etwaige Mehrkosten, die durch Änderungswünsche des Auftraggebers entstehen, sind vom Benjamin Holz Film vorab anzukündigen. Unterbleibt eine vorherige Mitteilung, können Mehrkosten nur bis zu 50 % der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Will Benjamin Holz Film vom genehmigten Drehbuch abweichen und entstehen dadurch zusätzliche Kosten, bedarf dies der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.

Rücktritt und Kündigung

(15) Der Auftraggeber hat das Recht, vor Zahlung des ersten Abschlags vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Auftraggeber danach von einem erteilten Auftrag zurück, kann Benjamin Holz Film unbeschadet der Möglichkeit, ei­nen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des vereinbarten Betrags für die durch die Bearbeitung des Auf­tra­ges entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(16) Das Recht der Vertragspartner zur vorzeitigen Kündigung des jeweiligen Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(17) Benjamin Holz Film kann dem Auftraggeber die außerordentliche Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelungen dann erklären, wenn dieser mit der Entrichtung von Rechnungsbeträgen in Zahlungsverzug ist.
(18) Von der Beendigung des Vertragsverhältnisses über eine Leistung bleiben alle übrigen Vertragsverhältnisse zwischen den Vertragspartnern unberührt.
(19) Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Benjamin Holz Film vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ist, nur möglich, wenn eine Pflichtverletzung von Benjamin Holz Film vorliegt und diese von Benjamin Holz Film zu vertreten ist, vorbehaltlich des vertraglichen Rücktrittsrechts des Auftraggebers vor Leistung der ersten Abschlagszahlung gemäß Absatz 15. Künstlerische Differenzen, die innerhalb der vereinbarten Konzeption liegen, gelten nicht als Mangel und begründen kein Rücktrittsrecht.
(20) Benjamin Holz Film ist berechtigt, von einem erteilten Auftrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Produktion aus Gründen unmöglich oder unzumutbar wird, die Benjamin Holz Film nicht zu vertreten hat und kein geeigneter Ersatz organisiert werden kann. Dies gilt insbesondere bei Krankheit oder Unfall, unvorhergesehenen Kapazitätsengpässen und höherer Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien). Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen, sofern Benjamin Holz Film den Rücktrittsgrund nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat. Benjamin Holz Film wird den Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren, soweit möglich und zumutbar bei der Suche nach einem geeigneten Ersatz unterstützen und bereits erbrachte Leistungen anteilig in Rechnung stellen.

Termine und Mitwirkungspflichten

(21) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für die Produktion erforderlichen Informationen, Materialien und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Verzögerungen, die durch fehlende Mitwirkung entstehen, können zu Terminverschiebungen führen.
(22) Wird ein vereinbarter Drehtermin durch den Auftraggeber abgesagt oder verschoben, behält sich Benjamin Holz Film vor, ein Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen, sofern kein Ersatztermin vereinbart werden kann. Es gelten folgende Staffelungen: Bei einer Absage mehr als 7 Kalendertage vor dem geplanten Drehbeginn entsteht kein Ausfallhonorar. Bei einer Absage zwischen 7 und 3 Kalendertagen vor Drehbeginn werden 50 % der für den betreffenden Drehtag vereinbarten Vergütung fällig. Bei einer Absage weniger als 48 Stunden vor Drehbeginn werden 100 % der vereinbarten Vergütung fällig. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(23) Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von Benjamin Holz Film zurückzuführen sind.

Herstellung

(24) Die Herstellung beginnt mit dem schriftlich bestätigten letzten Vorgespäch vor der Produktion.
(25) Der vereinbarte Herstellungspreis bezieht sich auf sämtliche Kosten der Herstellung des Films. Er ist für den Auftraggeber verbindlich, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegebenen Richtlinien und Unterlagen hergestellt wird.
(26) Eine Überschreitung des Honorars um bis zu 10 % gilt als vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird Benjamin Holz Film den Auftraggeber vorab informieren und das voraussichtliche zusätzliche Honorar angeben. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Auftraggeber nicht binnen 5 Werktagen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung widerspricht.
(27) Der Auftraggeber bzw. ein von ihm benannter Vertreter der verantwortlichen Agentur erhält die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Vor Beginn der Produktion hat der Auftraggeber einen verantwortlichen Mitarbeiter zu benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden.

Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

(28) Benjamin Holz Film ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
(29) Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Auftraggebers. Benjamin Holz Film wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass sie über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen. Die Haftung von Benjamin Holz Film für Fehler dieser Dritten beschränkt sich auf die sorgfältige Auswahl und Beauftragung. Für darüber hinausgehende Fehler oder Pflichtverletzungen der beauftragten Dritten übernimmt Benjamin Holz Film keine Haftung.
(30) In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Auftraggeber einzutreten, das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Filmproduktionsvertrages aus wichtigem Grund.

Bearbeitung des Materials

(31) Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle Bearbeitungen am Film von Benjamin Holz Film durchführen zu lassen, sofern dies aus wirtschaftlichen, werblichen oder technischen Gründen nicht unzumutbar ist.

Ablieferung und Annahme

(32) Der Zeitpunkt der Ablieferung einer digitalen Vorschaudatei (Musterkopie) wird zwischen Benjamin Holz Film und dem Auftraggeber beim letzten Vorgespräch vor Produktionsbeginn festgelegt. Benjamin Holz Film unterrichtet den Auftraggeber auf Wunsch über den zeitlichen Ablauf der Herstellungsarbeiten. Falls Benjamin Holz Film feststellt, dass der Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet.
(33) Kommt es zu zeitlichen Verzögerungen aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte oder unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Benjamin Holz Film berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen.
(34) Wird der Zeitplan aus Gründen überschritten, die Benjamin Holz Film trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen kann (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.
(35) Unmittelbar nach Fertigstellung des Films wird Benjamin Holz Film dem Auftraggeber eine Musterkopie per Download-Link bereitstellen.
(36) Der Auftraggeber verpflichtet sich, innerhalb von 14 Tagen eine explizite Annahmeerklärung oder Mängelmeldung abzugeben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt der Film als abgenommen und als vertragsgemäß erbracht. Unwesentliche Abweichungen oder subjektive Geschmacksfragen begründen keinen Mangel. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen ebenfalls keinen Mangel dar.

Beanstandungen und Korrekturen

(37) Beanstandungen, die ausschließlich künstlerische Gesichtspunkte im Rahmen der vereinbarten Konzeption betreffen, können nur einmalig geltend gemacht werden.
(38) Nach erfolgter Korrektur wird Benjamin Holz Film dem Auftraggeber die korrigierte Musterkopie per Download-Link bereitstellen und ist nicht verpflichtet, weitere Änderungen aus rein künstlerischen Gründen vorzunehmen.

Abnahmepflicht

(39) Sofern der Film gemäß der schriftlichen Bestätigung hergestellt wurde und die vereinbarte Qualitätsanforderung erfüllt, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Auftraggebers eingearbeitet wurden, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

Gesetzliche Mängelrechte

(40) Für sonstige Mängel gelten die gesetzlichen Vorschriften.

Haftung

(41) Benjamin Holz Film haftet nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen (sog. Kardinalspflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung von Benjamin Holz Film auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(42) Für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn übernimmt Benjamin Holz Film keine Haftung.
(43) Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen oder in fremden Betrieben durchgeführt, so übernimmt Benjamin Holz Film keine Haftung für Schäden, die aus den dortigen Gegebenheiten entstehen.
(44) Bei unberechtigter Nutzung oder Weiterga­be des Materials kann Benjamin Holz Film Schadensersatzansprüche geltend machen. Beabsichtigt der Auftraggeber eine an­dere als die vereinbarte Nut­zung des Materials, so hat er vor dieser Nut­zung die Zustimmung der abgebildeten oder genannten Personen einzuholen. Holt der Auftraggeber die Zustimmung nicht ein, hat er Benjamin Holz Film von in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schadensersatzansprü­chen Dritter freizustellen.
(45) Benjamin Holz Film haftet nicht für Schäden, die beim Auftraggeber im Zusammenhang mit der Nutzung der von Benjamin Holz Film angeliefer­ten Dateien eintreten, sei dies durch Compu­terviren in oder an E-­Mails oder vergleichbaren Übermittlungen oder diesen beigefügten An­hängen, in oder in Verbindung mit angeliefer­ten Datenträgern oder aus/in an Anlagen des Auftraggebers angeschlossenen Geräten von Benjamin Holz Film. Der Auftraggeber ist verpflich­tet, seine Computer­ und sonstigen Digitalsys­teme durch Virenschutzprogramme und wei­tere branchenübliche Maßnahmen zu schüt­zen und diese Schutzsysteme jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, soweit dies tech­nisch umsetzbar und zumutbar ist.
(46) Der Auftraggeber wird durch Benjamin Holz Film darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber gegen das Risiko von Betriebsstörungen oder -ausfall wegen Computerviren oder vergleichbaren Störungen eine Betriebsausfallversicherung oder eine vergleichbare Versicherung abschließen kann, Informationen erhält der Auftraggeber hierzu beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft, Wilhelmstraße 43/43G, 10117 Berlin, Tel. 030/20205000, Fax 030/20206000, berlin@gdv.de, www.gdv.de.

Honorare und Zahlungsbedingungen

(47) Die Herstellung der vereinbarten Produktion sowie die Einräumung von Nutzungsrechten erfolgen gegen Vergütung. Art und Umfang der Leistungen sowie die Höhe der Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot. Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann Benjamin Holz Film gesondert berechnen, das gilt insbesondere für Nebenleistungen und Auslagen.
(48) Reise- und Nebenkosten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, nicht im Honorar enthalten und werden gesondert ausgewiesen.
(49) Sämtliche Honorare verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(50) Die Vergütung erfolgt, sofern nicht anders vereinbart, in drei Teilzahlungen: 30 % der Auftragssumme bei Auftragserteilung, 30 % nach Durchführung der Dreharbeiten, 40 % nach Fertigstellung und Abnahme der Produktion. Die Rechnungsstellung erfolgt jeweils nach Abschluss der entsprechenden Projektphase. Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.

Zahlungsverzug

(51) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Benjamin Holz Film berechtigt, die weitere Projektbearbeitung bis zum Zahlungsausgleich auszusetzen.
(52) Soweit in der Preiskalkulation Vorkosten wie Reisen, Casting oder Motivsuche aufgeführt sind, werden diese bei Auftragserteilung in voller Höhe fällig.
(53) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug oder ist ausdrücklich eine Stundung vereinbart, hat der Auftraggeber Zinsen in Höhe der von der Hausbank von Benjamin Holz Film berechneten Zinssätze einschließlich etwaiger Provisionen und Bearbeitungskosten zu übernehmen, mindestens jedoch 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB.

Eigentum und Urheberrecht

(54) Für alle Leistungen gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).
(55) Benjamin Holz Film bleibt Urheber der erstellten Produktion.
(56) Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien, Endprodukten sowie schriftlich festgelegten Absprachen, Konzepten oder Drehbüchern verbleibt bei Benjamin Holz Film.

Rechteeinräumung

(57) Benjamin Holz Film räumt dem Auftraggeber nach Ablieferung der Musterkopie an den Auftraggeber und vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung die Nutzungsrechte an der erstellten Produktion im jeweils schriftlich vereinbarten Umfang ein. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nichts anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (z. B. auf YouTube oder der eigenen Webseite) zu nutzen und Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden.
(58) Das Material darf im Sinne des § 14 UrhG we­der entstellt, verfälscht oder sinnentstellend verändert durch Hinzufügen oder Weglassen, noch sonst beeinträchtigt wer­den, dies gilt insbesondere für die Bearbei­tung des Materials durch den Einsatz elekt­ronischer Hilfsmittel.
(59) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Film für eigene Kommunikationszwecke in Form und Länge anzupassen (z. B. durch Kürzen für Social-Media-Plattformen), sofern dabei die inhaltliche Aussage und die künstlerische Gesamtwirkung des Films nicht wesentlich verändert werden und keine Rechte Dritter verletzt werden. Weitergehende Bearbeitungen – insbesondere solche, die in die Bildsprache, den Schnitt oder die Komposition des Films eingreifen – bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Benjamin Holz Film. Benjamin Holz Film ist berechtigt, seine Urheberbezeichnung aus entstellenden Bearbeitungen zu entfernen.
(60) Für jede andere Nutzungsart (z. B. TV, Kino) müssen die entsprechenden Rechte – Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte – bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Kosten und Verantwortung hierfür trägt der Auftraggeber.
(61) Jede sonstige Ausweitung des ur­sprünglich eingeräumten Nutzungsrechts ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustim­mung von Benjamin Holz Film erlaubt.
(62) Bis zur vollständigen Bezahlung ist dem Auftraggeber der Einsatz der von Benjamin Holz Film erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Gerät der Auftraggeber mit der Vergütung in Verzug, kann Benjamin Holz Film den Einsatz der von Benjamin Holz Film erbrachten Leistungen für die Dauer des Verzugs widerrufen.

Weitergabe der Nutzungsrechte

(63) Die Weitergabe des Materials oder die Über­tragung von Rechten an Dritte durch den Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Zu­stimmung von Benjamin Holz Film nicht erfolgen.
(64) Eingeräumte Nutzungsrechte können ohne Zustimmung von Benjamin Holz Film auch dann nicht übertragen werden, wenn die Übertra­gung im Rahmen der Gesamtveräußerung eines Unternehmens oder der Veräußerung von Teilen eines Unternehmens geschieht (§ 34 Abs. 3 UrhG). Diese Klausel ist als gesonderte Vereinbarung gem. § 34 Abs. 4 UrhG anzusehen.
(65) Handelt es sich beim Auftraggeber um eine Agentur oder einen sonstigen Intermediär, erfolgt die Nutzung regelmäßig für einen Endkunden. In diesem Fall ist die Weitergabe der Nutzungsrechte an den jeweiligen Endkunden ausschließlich im Rahmen des vertraglich vereinbarten Nutzungsumfangs zulässig. Die Agentur ist verpflichtet, sicherzustellen, dass auch der Endkunde die vereinbarten Nutzungsbeschränkungen einhält. Eine darüberhinausgehende Nutzung, insbesondere durch weitere Dritte, verbundene Unternehmen oder für andere Projekte, Kampagnen oder Marken, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Benjamin Holz Film und ist gesondert zu vergüten. Die Übertragung oder Unterlizenzierung der Nutzungsrechte durch die Agentur an weitere Dritte ist unzulässig.

Rechte an Fremdmaterial

(66) Wenn der Auftraggeber die Nutzung eigenen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen.
(67) Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden.
(68) Muss dieses Material durch Benjamin Holz Film aufwendig angepasst werden, trägt der Auftraggeber die hierfür entstandenen Kosten.
(69) Benjamin Holz Film übernimmt keine rechtliche Prüfung der vom Auftraggeber bereitgestellten Inhalte.
(70) Der Auftraggeber versichert, dass er über die zur weiteren Bearbeitung erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und überträgt die Nutzungsrechte an Benjamin Holz Film. Der Auftrageber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf etwaige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Benjamin Holz Film haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung seiner Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird Benjamin Holz Film wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber Benjamin Holz Film schad- und klaglos; er hat ihm sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihm durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Benjamin Holz Film bei der Abwehr von etwaigen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Auftraggeber stellt Benjamin Holz Film hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
(71) Benjamin Holz Film haftet bei Verlust oder Beschädigung überlassenen Materials nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust von Daten und Programmen auf diesem Material übernimmt Benjamin Holz Film keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen.
(72) Benjamin Holz Film verwendet für die Filmproduktion ausschließlich Musikmaterial, für das die erforderlichen Synchronisations- und Senderechte vorliegen – in der Regel lizenzfreie Bibliotheksmusik oder Musik aus lizenzierten Musik-Datenbanken. Die entsprechenden Lizenznachweise können auf Anfrage vorgelegt werden. Wünscht der Auftraggeber die Nutzung eines bestimmten Musiktitels, der nicht zur Standardbibliothek von Benjamin Holz Film gehört, so ist der Auftraggeber verpflichtet sicherzustellen, dass entweder ausschließlich GEMA-freies Material verwendet wird oder dass sämtliche erforderlichen Nutzungsrechte (insbesondere Synchronisations-, Aufführungs- und Senderechte) vorab erworben werden. Die Kosten für den Rechteerwerb trägt der Auftraggeber. Benjamin Holz Film übernimmt keine Haftung für Ansprüche, die aus der vom Auftraggeber gewünschten Verwendung eines bestimmten Musikwerkes entstehen.

Persönlichkeitsrechte

(73) Der Auftraggeber ist für die rechtmäßige Nutzung der Produktion verantwortlich und stellt sicher, dass alle erforderlichen Rechte und Einwilligungen vorliegen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle im Film erkennbaren Personen mit der Aufnahme und Nutzung ihrer Darstellung einverstanden sind, sofern dies rechtlich erforderlich ist.
(74) Der Auftraggeber trägt die alleinige presse-, zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Veröffentlichung des Materials. Benjamin Holz Film übernimmt daher ohne weitere Abre­de keine Gewähr für die Rechte Dritter we­gen einer Veröffentlichung durch den Auf­traggeber, wenn diese Dritten in veröffent­lichtem Material erwähnt oder abgebildet werden, weiterhin auch keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewähr für deren Per­sönlichkeits-­, Marken-­, Urheberrechts­ und Ei­gentumsrechte sowie sonstige Ansprüche in­folge einer Veröffentlichung durch den Auftraggeber.
(75) Unberührt bleibt die Haftung von Benjamin Holz Film für Schäden, die auf einem schuldhaften Verhalten von Benjamin Holz Film beruhen. Insbesondere haftet Benjamin Holz Film, wenn er beim Dreh erkennbar gegen bestehende Einwilligungen verstoßen hat, wenn er Personen gefilmt hat, obwohl ihm deren fehlende Einwilligung bekannt war, oder wenn er trotz ausdrücklicher Weisung des Auftraggebers Material aufgenommen hat, das erkennbar rechtlich problematisch ist. In diesen Fällen greift die Freistellungspflicht des Auftraggebers gemäß Absatz 78 nicht.
(76) Für die Klärung solcher Rechte ist regelmäßig der Auftraggeber verantwortlich; der Auftraggeber muss die eventuellen Kos­ten einer rechtlichen Prüfung der Zulässigkeit einer Veröffentlichung tragen.
(77) Sofern zwischen Benjamin Holz Film und dem Auftraggeber strei­tig ist, ob eine Gewähr für bestimmte Rechte Dritter übernommen wurde oder was als be­stimmungsmäßige Eigenschaft des Materi­als und zulässiger Verwendungszweck verein­bart wurde, ist der Auftraggeber beweispflich­tig für den Inhalt der Abreden, diese sind stets schriftlich zu treffen.
(78) Soweit Dritte bzw. staatliche Einrichtungen im In-­ und Ausland wegen der Verwendung des Materials durch den Auftraggeber An­sprüche erheben oder presse-­ und strafrecht­liche Sanktionen einleiten oder durchsetzen, hat der Auftraggeber Benjamin Holz Film von al­len damit verbundenen Kosten freizustellen, es sei denn, Benjamin Holz Film trifft die Haf­tung gegenüber dem Auftraggeber nach den vorstehenden Absätzen. Das gilt auch dann, wenn der Auftraggeber die Rechte am Film an Dritte überträgt.
(79) Der Auftraggeber wird auf die Möglichkeit hingewiesen, eine Vermögensschadenshaftplichtversicherung abzuschließen. Informationen hierzu sind erhältlich beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV), Adresse siehe oben. Alternativ kann der Auftraggeber mit Benjamin Holz Film vereinbaren, dass dieser für einen zu vereinbarenden Aufschlag auf das Honorar das Risiko hinsichtlich eines genau definierten Verwendungszwecks übernimmt, eine solche Vereinbarung ist stets schriftlich festzuhalten.
(80) Soweit im Rahmen der Filmproduktion natürliche Personen erkennbar abgebildet werden, weist Benjamin Holz Film den Auftraggeber darauf hin, dass die Einholung einer datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO sowie ggf. einer Einwilligung nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) erforderlich sein kann. Die Einholung und Dokumentation dieser Einwilligungen obliegt dem Auftraggeber. Der Auftraggeber versichert, dass ihm zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Films alle erforderlichen Einwilligungen in dokumentierter Form vorliegen. Die Datenschutzhinweise von Benjamin Holz Film sind abrufbar unter www.benjaminholz.com/privacy.

Nutzung durch Benjamin Holz Film

(81) Benjamin Holz Film behält sich das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht vor, die von ihm angefertigten Filminhalte für den eigenen unmittelbaren Bedarf (z. B. Präsentationen vor Kunden oder zur Eigenwerbung) unentgeltlich zu nutzen, vorbehaltlich ausdrücklich abweichender Vereinbarungen. Dies gilt jedoch erst, wenn der Film dem Auftraggeber zur eigenen Nutzung vorliegt.

Kopien und Aufbewahrung

(82) Das Original-Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für Ergänzungen oder Änderungen üblicherweise benötigten Materialien werden von Benjamin Holz Film für drei Monate kostenlos aufbewahrt. Während der drei Monate muss der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur durch Kontaktaufnahme entscheiden, ob das Material weiterhin – ab diesem Zeitpunkt jedoch kostenpflichtig – aufbewahrt oder vernichtet werden soll. Erfolgt keine Kontaktaufnahme innerhalb dieser Frist, wird das Material nach Ablauf der drei Monate vernichtet.

Künstlersozialkasse

(83) Die von Benjamin Holz Film berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Produzenten „Benjamin Holz Film“ als nichtjuristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich.

Datenschutz

(84) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), einzuhalten. Soweit Benjamin Holz Film im Rahmen der Auftragserfüllung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. Bildaufnahmen erkennbarer Personen), handelt Benjamin Holz Film als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO. In diesem Fall werden die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag abschließen, sofern dies nach Art und Umfang der Datenverarbeitung erforderlich ist. Der Auftraggeber ist in diesem Fall Verantwortlicher im Sinne der DSGVO und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, insbesondere für die Einholung erforderlicher Einwilligungen. Weitere Informationen zum Datenschutz bei Benjamin Holz Film sind abrufbar unter www.benjaminholz.com/privacy.

Schlussbestimmungen

(85) Abänderungen dieser allgemeinen Bedingungen und ihnen vorhergehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.
(86) Die Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Geltung der übrigen Bestimmungen unberührt.
(87) Erfüllungsort ist der Sitz von Benjamin Holz Film in Hitzacker (Elbe). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Hitzacker (Elbe), sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

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